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Vogelsang Immobilien,  Sedanstr. 60,  30161 Hannover
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Viola Jackl
Viola Jackl
Immobilienberaterin seit 2009 für Vermietungen und Verkäufe von Wohnungen, Häusern und Gewerbeobjekten in der Region Hannover.
Hallo, ich bin Viola Jackl,
Ihre Ansprechpartnerin für die Vermietung und den Verkauf von Immobilien in Hannover und in der Region Niedersachsen.
Rathaus und Machsee Hannover

Vermietung von privat genutztem Wohnraum: Seit dem 1. Juni 2015 gilt das "Bestellerprinzip". Danach muss der Vermieter den Immobilienmakler bezahlen, wenn er diesen mit der Vermittlung von Wohnungen oder Häusern zur Miete beauftragt. In der Regel sind das zwei Monats-Kaltmieten zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer – damit ist die gesamte Maklertätigkeit von der Aufnahme des Ojekts bis zur Unterzeichnung des Mietvertags abgegolten.

Vermietung einer gewerblich genutzten Immobilie: Bei Gewerbemietverträgen gilt Vertragsfreiheit, d.h. der Makler kann mit dem jeweiligen Eigentümer und dem potenziellen Mietinteressenten eine individuelle Absprache treffen. Hier spielt die aktuelle Marktsituation in der Region eine Rolle, also ob ein Mietermarkt oder ein Vermietermarkt vorliegt.

Verkauf von Einfamilienhäusern oder Eigentumswohnungen an Verbraucher: Seit dem 23. Dezember 2020 gilt das "Gesetz über die Verteilung der Maklerkosten bei der Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser". Es sieht die strikte hälftige Teilung der Maklerprovision zwischen Verkäufer und Käufer vor. Bei 6% des Gesamtkaufpreises wären das für den Käufer und Verkäufer jeweils 3% zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Begründet wird die Neuregelung damit, dass Verkäufer und Käufer gleichermaßen Nutzen aus der Maklertätigkeit ziehen.

Verkauf von Baugrundstücken, gewerblichen Immobilien, Zwei-, Drei- und Mehrfamilienhäusern sowie gemischt genutzten Immobilien: Egal, ob diese Objekte an Verbraucher oder an gewerbliche Kunden vermittelt werden – das Gesetz über die Verteilung der Maklerkosten greift hier nicht. Auch der Verkauf von Einfamilienhäusern und Eigentumswohnung an gewerbliche Kunden fällt nicht unter die hälftige Provisionsteilung.

Hinweis: Da es keine gesetzliche Vorschrift für die Höhe der Maklerprovision gibt, bieten wir als moderner Dienstleister unseren Kunden an, vor einer vertraglichen Zusammenarbeit den Vermittlungsaufwand gemeinsam einzuschätzen und ein angemessenes, faires Honorar zu vereinbaren. Auch ist die Buchung von Teilbereichen unserer Maklertätigkeit möglich.


»  Unsere Maklerleistungen für Vermieter und Verkäufer

  • Mieter sucht Wohnung über Makler → Mieter zahlt die Courtage
  • Vermieter sucht Mieter über Makler → Vermieter zahlt die Courtage
  • Das Bestellerprinzip gilt nur für den privaten Mietwohnungsmarkt

»  Unsere Maklerleistungen für Vermieter und Verkäufer

Bislang waren die Karten auf dem Mietwohnungsmarkt klar verteilt, wenn es darum ging, wer beim Abschluss eines Mietvertrags die Maklergebühr zu tragen hat. In den allermeisten Fällen war dies Sache des Mieters. Seit dem 1. Juni 2015 ist damit Schluss: Wer bestellt, der bezahlt. Die Bundesregierung wollte damit die Mieter von der Maklergebühr entlasten, hat ihnen aber allem Anschein nach eher den Zugang zu den Angeboten weiter erschwert.

Als Vermieter könnten Sie sich nun die Frage stellen, ob Sie bei der Neuvermietung überhaupt einen Makler beauftragen sollen, wenn Sie die Provision aus eigener Tasche bezahlen müssen. Die Vermietung in Eigenregie rechnet sich jedoch nicht wirklich. Wer keinen Makler in Anspruch nimmt, muss sich selbst um Inserate kümmern, Buchungen veranlassen und die damit verbundenen Kosten tragen. Und weil die Mieter jetzt die Maklergebühr nicht mehr bezahlen müssen, werden vor allem die Anfragen und Besichtigungstermine und damit der Bearbeitungsaufwand zunehmen – das ist der andere Effekt des Bestellerprinzips.

Daher sollten Sie als Vermieter nicht nur die Höhe der Maklergebühr sehen, sondern auch den tatsächlichen Wert der Leistung, also Ihren Nutzen. Vor allem bei Objekten, die nicht in der Nähe des Wohnortes liegen oder bei denen mit vielen Besichtigungen zu rechnen ist, kann sich der Einsatz eines Immobilienmaklers durchaus lohnen.


»  Unsere Maklerleistungen für Vermieter und Verkäufer

Wer schon einmal selbst einen Mieter für eine Wohnung bzw. einen Käufer für eine Immobilie gesucht hat, weiß um die Komplexität dieses Unterfangens. Noch umfangreicher wird es, wenn das Objekt nicht gleich auf Anhieb vermittelbar ist. Dann ist es hilfreich, einen Partner an seiner Seite zu haben, der den Wohnungsmarkt in Hannover und in der Region gut kennt und der Ihnen erklären kann, warum bestimmte Immobilien besser laufen als andere.

Aber auch wenn es gut läuft und das angebotene Objekt eine hohe Nachfrage auslöst, sollten Sie die Arbeit eines Maklers nicht unterschätzen. Allein bei der Vorauswahl solventer Interessenten: Mitunter bewerben sich auf ein attraktives Immobilienangebot bis zu einhundert Miet- oder Kaufinteressenten. Diese kommen nicht nur per E-Mail über Angebotsportale wie ImmoScout oder ImmoNet, sondern kontaktieren den Anbieter immer häufiger auch telefonisch, gerne auch in den späten Abendstunden. Das alles nehmen wir Ihnen ab.

Übrigens: Wussten Sie, dass mit die meisten Rechtsstreitigkeiten in Deutschland zwischen Mietern und Vermietern geführt werden? Und es wären weitaus mehr, würden gewissenhaft arbeitende Makler nicht von Anfang an darauf achten, dass die Vertragsparteien auch menschlich zueinander passen.

Unser Tipp: Sparen Sie sich einfach den ganzen Stress und Ärger mit unnötigen Besichtigungen. Überlassen Sie das einem Profi, der es gelernt hat, den Ball flach zu halten und dem Sie vertrauen können.

Die Vorteile einer Zusammenarbeit mit uns:

  • Mehrjährige Vor-Ort-Erfahrung, fachliche und soziale Kompetenz
  • Professionelles Fingespitzengefühl bei der Auswahl der Interessenten
  • Moderatorenrolle bei Verhandlungen der künftigen Vertragspartner
  • Klartext in der Bewertung des Objekts und der Erfolgsmöglichkeiten
  • Transparenz im Umgang mit der Vermittlungstätigkeit
  • Sympathie

»  Unsere Maklerleistungen für Vermieter und Verkäufer

Mieter dürfen gezahlte Maklergebühren als Werbungskosten (Teil der Umzugskosten) steuerlich geltend machen, wenn der Umzug in eine neue Mietwohnung beruflich bedingt ist. Auch bei einer beruflich bedingten Anmietung einer Zweitwohnung lässt sich die Maklerprovision steuerlich absetzen (doppelte Haushaltsführung).

Sollte der Steuerpflichtige jedoch, aus welchen Gründen auch immer, in ein Eigenheim umziehen, gehört die Maklerprovision zu den so genannten Anschaffungsnebenkosten, die leider nicht absetzber sind.

Vermieter können den Provisionsbetrag von ihren Mieteinnahmen abziehen. Die Absetzbarkeit der Maklerprovision setzt natürlich die Vorlage entsprechender Zahlungsbelege voraus.

Käufer eines Hauses oder einer Wohnung, die ihre Immobilie selbst bewohnen, können Maklergebühren nicht steuerlich geltend machen, weil sie laut Gesetz mit ihrem Objekt keine Einnahmen erzielen. Anders sieht es aus, wenn das Objekt vermietet wird. Dann kann die Maklerprovision dem Kaufpreis zugerechnet, linear abgeschrieben und als Anschaffungsnebenkosten steuerlich abgesetzt werden.

Tipp: Immobilienkäufer können mehrere Tausend Euro Steuern sparen, indem sie das Finanzamt an den Anschaffungs- und Renovierungskosten für ihr Haus oder ihre Wohnung beteiligen. Der legale Trick: Zunächst vermieten Sie das Objekt und ziehen erst später selbst ein. Vor allem für Ruheständler lohnt sich dieses Steuersparmodell.


»  Immobilie erst vermieten, dann selbst einziehen

Wenn Sie den Verkauf einer Immobilie planen und gute Argumente für die Preisverhandlung brauchen. Wenn Sie eine Modernisierung durchgeführt haben und die Wertsteigerung ermitteln möchten. Bei Vermögensaufstellungen oder wenn es um Besteuerung bei einer Erbschaft oder Schenkung geht. Oder einfach nur zur Überprüfung der Deckungssumme für die Wohngebäudeversicherung.

Die Gründe kurz und bündig:

  • Preisverhandlungen für den Kauf/Verkauf
  • Besteuerung einer Erbschaft/Schenkung
  • Vermögensaufstellungen
  • Wertsteigerung durch Um-/Ausbau
  • Überprüfung der Wohngebäudeversicherung

»  YouTube-Video zum Thema (3:07)

Beim ImmobilienScout24 gibt es ein aussagekräftiges Bewertungs-Tool, mit dem Sie für 29,90 Euro inkl. MwSt. in wenigen Minuten den tatsächlichen aktuellen Wert Ihres Eigentums ermitteln können.

Bevor Sie sich einloggen, sollten Sie zuerst einmal eine der folgenden Checklisten mit den wichtigsten Daten Ihrer Immobilie ausfüllen:
»  Checkliste zur Bewertung von Häusern (PDF, 8 Seiten, 2 MB)
»  Checkliste zur Bewertung von Wohnungen (PDF, 8 Seiten, 1,8 MB)

Jetzt können Sie die erfassten Daten hier eintragen:
»  Online-Immobilienbewertung


» YouTube-Video-Anleitung (3:09)

Vermieter sind gut beraten vor dem Abschluss eines Mietvertrages die Bonität eines Mieters zu überprüfen. Neben dieser Prüfung gibt es jedoch weitere Schritte die beachtet werden sollten. Die Kollegen von der DEMDA Deusche Mieter Datenbank GmbH & Co. KG aus Bremen haben hier eine kleine Checkliste zusammengestellt, die dem Vermieter das richtige Vorgehen deutlich zeigt.

  • Vorauswahl der Mietinteressenten treffen und Mieterselbstauskunft vom Mietinteressenten ausfüllen und unterschreiben lassen. Mit diesen Informationen die Interessenten ermitteln, mit denen Sie den Mietvertrag schließen wollen
  • Personalausweis zeigen lassen und die Daten mit den Angaben in der Selbstauskunft abgleichen
  • Gehaltsnachweise einfordern und prüfen
  • Mietschuldenfreiheitsbescheinigung vom Vorvermieter verlangen, ggf. mit diesem sprechen
  • Vorlage einer Bonitätsauskunft (z.B. den DEMDA-Mietercheck) verlangen
  • Zahlung der Mietkaution vor Schlüsselübergabe und Unterschrift des Mietvertrages verlangen

Übrigens: Die Kosten für den DEMDA-Mietercheck sind in unseren Maklerleistungen bereits enthalten.

»  DEMDA-Website
»  Unsere Maklerleistungen für Vermieter und Verkäufer
»  Unsere Maklerleistungen für Vermieter (PDF, 2 Seiten, 54 KB)

Grundsätzlich ist es die Aufgabe des Vermieters, die Wohnung instand zu halten und notwendige Reparaturen vorzunehmen.

Wenn er die Wohnung renoviert an den Mieter übergeben hat, kann der Vermieter aber mit einer rechtswirksamen Klausel im Mietvertrag die sogenannten Schönheitsreparaturen auf den Mieter übertragen. Dabei sind laut Bundesgerichtshof starre Renovierungsfristen (wie z.B. "alle 3 Jahre") ungültig. Hat der Vermieter jedoch flexible Zeiten (wie z.B. "normalerweise alle 3 Jahre") in den Vertrag eingefügt, ist die Fristenregelung gültig. Folge: Zieht der Mieter vor Ablauf der Frist aus, muss er nicht renovieren. Nach der Frist kann der Vermieter den Mieter je nach Grad der Abnutzung an den Renovierungskosten beteiligen.

Wenn der Vermieter eine unrenovierte Wohnung übergeben hat, muss der Mieter bei seinem Auszug nicht renovieren, auch wenn im Mietvertrag etwas anderes steht – so hat der BGH im März 2015 entschieden.

»  Zulässige und unzulässige Vertragsklauseln
»  BGH-Urteile zu Schönheitsreparaturen und Mängeln


» Weitere Tipps und Informationen

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Lesen Sie, wie Sie die Maklerprovision steuerlich geltend machen.
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Sei am Tage mit Lust bei den Geschäften, aber mache nur solche, dass Du des Nachts ruhig schlafen kannst.
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